Romantik Hotel Lindengarten
Austattung
Inklusivleistungen
- 3 Nächte im Doppelzimmer mit Frühstück
- Upgrade auf Halbpension inkl. 1 Getränk zum Abendessen geschenkt
- 1x Flasche Wasser bei Anreise auf dem Zimmer
- 10% Rabatt für den Einkauf im hoteleigenen Erzgebirges Holz Design Shop
Verpflegung
Halbpension in Ihrem Romantik Hotel Lindengarten bestehend aus:
- Frühstücksbuffet
- 2-Gang Menü am Abend
- Ein kostenfreies Getränk zum Abendessen inkl. (Bier, Hauswein, Softgetränk)
Lage:
Ausstattung:
Unterbringung:
Sport/Unterhaltung/Wellness:
Hinweise:
Check-In: ab 15 Uhr / Check-Out: bis 11 Uhr
- Regionsbeschreibung
Das Romantik Hotel Zum Lindengarten liegt im malerischen Zittauer Gebirge in Jonsdorf, im Dreiländereck Deutschland-Polen-Tschechien. Liebevoll und denkmalsgerecht restauriert, bietet es ein stilvolles und gemütliches Ambiente. Die Umgebung zeichnet sich durch eine reizvolle Landschaft mit Bergen und Felsen aus, ideal für Naturliebhaber und Wanderfreunde.
- Sonstiges
Änderungen vorbehalten. Maßgeblich ist die Reisebestätigung. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters.
Sterneklassifizierung der Unterbringung nach Landeskategorie.
Die angegebenen Zimmergrößen bezeichnen, falls nicht näher definiert, immer die nutzbare Fläche des Zimmers mit Balkon oder Terrasse.
Einreisehinweise für Deutschland
Das Auswärtige Amt gibt naturgemäß keine Reiseempfehlungen für Deutschland aus.
Auf allen Flügen von, über und nach Deutschland gilt die 3G-Regel. Damit müssen auch Reisende ab 12 Jahren, die aus Deutschland abfliegen, vor Antritt der Reise und unabhängig von den Einreisebestimmungen des Ziellandes einen Impf-, Immunitäts- oder Testnachweis vorlegen.
Einreisebestimmungen
Aktuell sind coronabedingt unbeschränkte Einreisen nach Deutschland möglich für:
- Deutsche Staatsangehörige, Bürger der Europäischen Union sowie Staatsangehörige Liechtensteins, der Schweiz, Norwegens und Islands und deren Familienangehörige der Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder).
- Gebietsansässige folgender Drittstaaten/Sonderverwaltungszonen: Hongkong, Indonesien, Macau, Neuseeland, Südkorea und Taiwan. Diese Liste soll um China erweitert werden, sobald eine gegenseitige Einreisemöglichkeit festgestellt wird.
- Bürger aus anderen Drittstaaten, wenn Sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendigist.
- Drittstaatsangehörige mit einem längerfristigen Aufenthaltsrecht in einem EU- oder Schengenstaat und ihre Familienangehörigen der Kernfamilie, sofern die pass- und visarechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.
- Vollständig mit einem vomPaul-Ehrlich-Institutgelisteten Impfstoff geimpfte Personen, sowie deren sie begleitende Kinder unter 12 Jahren
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Wichtig: Bis auf Weiteres gilt bundesweit eine Einreisesperre für Reisende aus Virusvarianten-Gebieten. Öffentlichen Verkehrsmitteln (Fluggesellschaften, Bahn-, Bus- und Schiffsunternehmen) ist esuntersagt, Passagiere aus Virusvarianten-Gebieten zu befördern. Dies gilt nicht für Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie für den Warenverkehr und Einreisen mit dem Auto.
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Seit 03.03 gilt in Deutschland eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung. Wichtigste Neuerungen gegenüber der alten Fassung sind Erleichterungen für Kinder hinsichtlich der Quarantäne- und Nachweispflicht (siehe einzelne Kategorien) sowie neue Kriterien zur Einstufung von Hochrisikogebieten. Die Einreiseverordnung gilt bis voraussichtlich 28.04.2022.
Einreiseformulare
Für Reisende, die aus einem risikofreien Gebiet einreisen, besteht keine Anmeldepflicht über die digitale Einreiseanmeldung bei Rückkehr nach Deutschland. Die genauen Regelungen können Sie dem Merkblatt des Gesundheitsministeriums entnehmen.
Transit
Mit der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung gilt seit 23.12. der Umstieg auf einem Flughafen als Einreise. Damit gilt u.a. auch die 3G-Nachweispflicht für Transitpassagiere ab 6 Jahren.
Informationen zu Quarantäne-Bestimmungen, Test-Vorschriften und eventuellen Ausnahmen für bereits geimpfte Transitreisende finden sich (sofern verfügbar) in den jeweiligen Kategorien.
Quarantäne bei Einreise
Seit dem 03.03. wird die Ein-/Rückreise nach Deutschland neu geregelt. Aktuell gibt es keine vom RKI ausgeschriebenen Hochrisikogebiete mehr, d.h. die Quarantäne nach Einreise nach Deutschland entfällt aktuell für jedes Abreiseland. Sofern das RKI aber wieder einzelne Länder oder Regionen als Hochrisikogebiete bzw. Virusvariantengebiete ausweist, gelten für diese wieder die Quarantänenregelungen laut Einreiseverordnung.
PCR-Test für Einreise erforderlich
Ja / trifft zu
PCR-Test bei Einreise vorzulegen
Ja / trifft zu
PCR-Test auch bei Einreise durchführbar
Nein /Trifft nicht zu
PPCR-Testverpflichtung bei Einreise
Nein /Trifft nicht zu
Schnelltest für Einreise erforderlich
Ja / trifft zu
Schnelltest bei Einreise vorzulegen
Ja / trifft zu
Schnelltest auch bei Einreise durchführbar
Nein /Trifft nicht zu
Schnelltest-Testverpflichtung bei Einreise
Nein /Trifft nicht zu
TMA-Test für Einreise erforderlich
Nein /Trifft nicht zu
TMA-Test bei Einreise vorzulegen
Nein /Trifft nicht zu
TMA-Test auch bei Einreise durchführbar
Nein /Trifft nicht zu
TMA-Testverpflichtung bei Einreise
Nein /Trifft nicht zu
LAMP-Test für Einreise erforderlich
Nein /Trifft nicht zu
LAMP-Test bei Einreise vorzulegen
Nein /Trifft nicht zu
LAMP-Test auch bei Einreise durchführbar
Nein /Trifft nicht zu
LAMP-Testverpflichtung bei Einreise
Nein /Trifft nicht zu
Anmerkungen zu Tests
Für Reisende ab 12 Jahren gilt bei Einreisen nach Deutschland unabhängig von der Art der Einreise (also auch bei Einreisen auf dem Land- oder Seeweg) und unabhängig vom Land, von dem aus eingereist wird, eine Testpflicht. Ausnahmen gelten für Geimpfte und Genesene. Bei ihnen ersetzt der entsprechende Nachweis den Testnachweis, es sei denn, sie reisen aus einem Virusvariantengebiet ein. Dann müssen auch sie einen negativen Testnachweis vorlegen. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten muss das Testergebnis unabhängig vom Impfstatus des Reisenden stets auf einem PCR-Test basieren.
Ausnahmen gelten für Grenzpendler, die lediglich zweimal pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen müssen.
Der vorzulegende Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der höchstens 48 Stunden alt sein darf. Der Berechnungszeitraum ist der Zeitraum der Einreise (Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland).
Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in digitaler Form erbracht werden.
Antikörper-Tests werden nicht anerkannt.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des RKI und der Bundesregierung.
Vollständige Impfung für grundsätzliche Einreise nötig
Nein /Trifft nicht zu
Vollständige Impfung zur Umgehung der Quarantäne
Ja / trifft zu
Vollständige Impfung zur Umgehung der Tests
Ja / trifft zu
Anmerkungen zu Impfungen
Geimpfte sind bundesweit von Quarantäne- und Testpflichten befreit. Geimpfte müssen einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorlegen. (Achtung: In Deutschland sind bisher nur die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson und Novavax zugelassen. Als vollständig geimpft gelten nur Personen, die eines der zugelassenen Vakzine verabreicht bekommen haben.) Geimpfte dürfen keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Weitere Informationen stellt die Bundesregierung zur Verfügung.
Verbindliche Auskünfte darüber, welche Impfstoffe in einem Land für die Einreise akzeptiert werden, können nur die entsprechenden Botschaften, Konsulate und nationalen Behörden erteilen.
Die wichtigsten Fragen zum Thema Impfen beantwortet auch das RKI.
Seit 01.02.2022 sind EU COVID Impfzertifikate für Einreisen in EU-Länder nur noch 9 Monate gültig.
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
Laut neuem Infektionsschutzgesetz, das seit 20.03.2022 gilt, sollen bundesweit alle tiefgreifenden Corona-Maßnahmen auslaufen.
und nur noch sog. Basisschutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht im ÖPNV und in Gesundheitseinrichtungen, sowie eine Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen zum Schutz vulnerabler Gruppen gelten.
Nur für sogenannte Hotspots mit besonders bedrohlicher Infektionslage sollen die Bundesländer umfangreichere Maßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten und Hygieneauflagen anordnen können. Dies soll dann geschehen, wenn regional eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht. Die Schutzmaßnahmen sollen bis voraussichtlich 23.09.2022 gelten.
Einige Bundesländer haben bereits ihre bislang bestehenden Regelungen verlängert. Die genauen, regional geltenden Maßnahmen der 16 Bundesländer entnehmen Sie daher bitte den einzelnen Kategorien innerhalb der Bundesländer im Destination Manager.
Hygiene-/Abstandsregeln
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nur noch im öffentlichen Nahverkehr, in Gesundheitseinrichtungen wie Altenheimen und Krankenhäusern sowie in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften.Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote gelten keine mehr.
Allerdings gelten in einzelnen Bundesländern noch schärfere Regeln wie z.B. eine Maskenpflicht auch in den Innenräumen des Einzelhandels, in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen. Auch gibt es regional Unterschiede, ob eine medizinische Maske ausreicht, oder ob FFP2-Masken getragen werden müssen. Alltags- bzw. Stoffmasken sind jedoch bundesweit nicht mehr ausreichend.
Geschäfte
Essenzielle wie nichtessenzielle Geschäfte sind regulär geöffnet. Laut Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gelten seit 20.03. weder Masken- oder Testpflichten, noch sonstige Zugangsbeschränkungen. Dasselbe gilt auch für körpernahe Dienstleistungen.Einzelhändler können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Maskenpflicht in ihren Geschäftsräumen beibehalten.
Allerdings gelten in einzelnen Bundesländern im Rahmen der sog. Hotspotregelung auch noch schärfere Regelungen wie etwa eine Maskenpflicht in Innenräumen oder die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete) bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.
Gastronomie
In Restaurants, Cafés, Biergärten und ähnlichen gastronomischen Betrieben gelten keine Einschränkungen mehr. Gastronomen können jedoch
von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Maskenpflicht in den Innenbereichen ihrer Betriebe beibehalten.
Allerdings gelten in einzelnen Bundesländern im Rahmen der sog. Hotspotregelung auch noch schärfere Regelungen wie etwa eine Maskenpflicht in Innenräumen oder die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete).
Hotellerie
Hotels, Pensionen und ähnliche Beherbergungsbetriebe sind geöffnet, es gelten keine Zugangsbeschränkungen mehr. Die Betriebe können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eine Maskenpflicht in Innenbereichen einfordern.
Allerdings gelten in einzelnen Bundesländern im Rahmen der sog. Hotspotregelung auch noch schärfere Regelungen wie etwa eine Maskenpflicht in Innenräumen oder die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete).
Veranstaltungen
Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen (auch Großveranstaltungen) sind wieder ohne Einschränkungen möglich. Ehemals geltende Zugangs-, Teilnehmer- oder Kapazitätsbeschränkungen gibt es nicht mehr. Veranstalter können allerdings von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Maskenpflicht in den Innenbereichen ihrer Veranstaltungsstätten vorerst beibehalten.
Auch gelten in einzelnen Bundesländern im Rahmen der sog. Hotspotregelung noch schärfere Maßnahmen wie etwa eine Maskenpflicht in Innenräumen oder die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete).
Sport & Freizeit
Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Museen und Galerien, Strand- und Schwimmbäder, Fitness- und Tanzstudios sowie Wellnesseinrichtungen, Zoos und botanische Gärten, Freizeitparks und Spielhallen sind regulär und ohne Einschränkungen geöffnet. Selbiges gilt auch in Clubs und Diskotheken.
Die Betreiber der Einrichtungen können allerdings von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Maskenpflicht in Innenbereichen beibehalten.
Die Sportausübung im Freien ist ebenfalls ohne Einschränkungen möglich.
In einzelnen Bundesländern können im Rahmen der sog. Hotspotregelung jedoch noch schärfere Maßnahmen wie etwa eine Maskenpflicht oder die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete) in Innenräumen gelten. In manchen Bundesländern ist der Besuch von Clubs und Diskotheken nur nach der 2G-plus-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem, negativem Test) möglich. Geboosterte Personen, Personen sind i.d.R. von der zusätzlichen testpflicht im Rahmen der 2G-plus-Regel befreit.
Transport
Im öffentlichen Nahverkehr gibt es coronabedingt nur geringe Einschränkungen. Die Deutsche Bahn bietet alle inländischen und auch wieder grenzüberschreitende Verbindungen in die europäischen Nachbarländer an. Auch Reisen von Fernbus-Unternehmen innerhalb Deutschlands und Europas finden wieder statt.
Bei grenzüberschreitenden Reisen per Bahn oder Fernbus wird empfohlen, sich vor Reiseantritt über die Einreisebestimmungen im Zielland zu informieren.
Es gilt eine Maskenpflicht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, auch in Bahnhöfen und an Haltestellen. In manchen Bundesländern genügen OP-Masken, in anderen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder gleichwertiger Standard). Teilweise gelten hier für Erwachsene und Kinder unterschiedliche Regelungen.
Taxiunternehmen bieten Ihre Dienstleistungen weitgehend ohne Einschränkungen an, auch Mietwagen- und Carsharing-Anbieter haben geöffnet. Für Beifahrer in privaten PKW gilt die Maskenpflicht bei niedrigen Inzidenzzahlen nicht mehr.
Die bis dahin geltende 3G-Regel im öffentlichen Nahverkehr gilt seit 20.03. nicht mehr. Bei der Deutschen Bahn gilt sie nur noch in der Bordgastronomie.
Flugbetrieb
In- und Auslandsflüge sind mit eingeschränktem, aktuell aber wachsendem Angebot verfügbar. In Flughafen-Terminals und während des gesamten Fluges gilt eine Maskenpflicht für Reisende ab sechs Jahren. Seit 01.02.2021 sind nur noch medizinische Masken (OP- oder FFP2-Masken bzw. Masken mit dem Standard KN95/N95 ohne Ausatemventil) zugelassen. Für Langstreckenflüge wird empfohlen, sich mehrere Masken mitbringen. Wer sich von der Maskenpflicht befreien lassen will, benötigt bei manchen Fluggesellschaften neben einem ärztlichen Attest einen aktuellen, negativen Corona-Test.
Weiterhin gilt es, überall wo möglich den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
An vielen Flughäfen (u.a. Berlin, Hamburg, Frankfurt, München, Leipzig/Halle, Köln/Bonn, Düsseldorf, Stuttgart, Hannover, Nürnberg, Dresden, Bremen) wurden Corona-Test-Stationen eingerichtet, da ein negativer Corona-Test Voraussetzung für die Einreise in viele Länder ist, und um eine Quarantäne am Zielort zu vermeiden. Reisende sollten sich insbesondere bei Auslandsflügen vor Abflug über die coronabedingten Einreisebestimmungen am Zielort informieren. Aufgrund von Kontrollen muss beim Check-in und auch beim Boarding mit längeren Wartezeiten gerechnet werden, Reisende sollten daher vor dem Abflug etwas mehr Zeit einplanen.
Teilweise schränken einzelne Airlines und Flughäfen die Mitnahme von Handgepäck ein, um Wartezeiten zu verringern und das Boarding und Deboarding zu beschleunigen. Auch dahingehend sollte man sich vor Abflug rechtzeitig informieren.
Seit 20.03. gibt es auf Inlandsflügen keine gesetzliche Verpflichtung mehr für einen 3G-Nachweis. Fluggesellschaften können einen Nachweis aber weiterhin im Rahmen ihres Hausrechts verlangen. Reisende sollten sich daher vorab bei der jeweiligen Fluggesellschaft informieren.
Sonstiges
Das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes stellt über eine Webseite die relevanten Regelungen der einzelnen Bundesländer bereit.
Seit 13.11. sind die sog. Bürgertests wieder kostenlos.
Sollten Personen positiv getestet werden, so ist eine Quarantäne von 10 Tagen einzuhalten, mit der Option, sich am 7. Tag mit einem negativen PCR- oder Antigentestergebnis frei zu testen. Davon ausgenommen sind Personen, die eine Boosterimpfung erhalten haben, die genesen und geimpft sind, die eine zweite Impfdosis erhalten und nicht mehr als 3 Monate seit dem verstrichen sind oder die genesen sind und seit dem noch keine 3 Monate verstrichen sind.
Update: Medienberichten vom 30.03.2022 zufolge ist derzeit eine baldige Verkürzung der Quarantänedauer auf 5 Tage geplant. Voraussetzung soll sein, dass der Infizierte zuvor 48 Stunden symptomfrei sein muss, und einen negativen Test vorweisen kann, der frühestens am 5. Tag vorgenommen worden sein darf.
Die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus ist seit 15.01. von sechs auf drei Monate verkürzt.
PCR-Test für Ausreise erforderlich
Nein /Trifft nicht zu
Einreisemodalitäten Deutschland
Für Reisende, die aus einem risikofreien Gebiet einreisen, besteht keine Anmeldepflicht über die digitale Einreiseanmeldung bei Rückkehr nach Deutschland. Die genauen Regelungen können Sie dem Merkblatt des Gesundheitsministeriums entnehmen.
Abreiseort risikofreies Gebiet laut RKI
Nein /Trifft nicht zu
Abreiseort Risikogebiet laut RKI
Nein /Trifft nicht zu
Abreiseort Hochrisikogebiet laut RKI
Nein /Trifft nicht zu
Abreiseort Virusvarianten-Gebiet laut RKI
Nein /Trifft nicht zu
Testverpflichtung vor Abflug nach Deutschland
Ja / trifft zu
Testverpflichtung vor Einreise auf Land- und Seeweg
Ja / trifft zu
Anmerkung zu Tests vor der Einreise
Wer von Deutschland aus ins Ausland fliegt, und nicht geimpft oder genesen ist, benötigt seit 24.11. ein negatives Testergebnis. Dabei genügt ein Antigen-Schnelltest, der bei Abflug nicht älter als 24 Stunden alt sein darf. Entsprechende Bescheinigungen werden in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache akzeptiert.
Die Nachweispflicht eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder einer Genesung gilt unabhängig davon, ob der Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder in einem risikofreien Gebiet erfolgte. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden und muss Airlines bereits vor der Beförderung vorgelegt werden.
Anerkannt werden PCR-, LAMP-, TMA- oder Antigentests, Antikörper-Tests sind nicht zulässig.
Bei Flugreisen sollte der Testnachweis in jedem Fall die Pass-/Personalausweisnummer des/der Reisenden enthalten, da dies von einigen Airlines für die Beförderung verlangt wird.
Für Lieferverkehr, Berufspendler und weitere Personengruppen können Ausnahmen bestehen. Weitere Informationen zur neuen Einreiseverordnung finden sich bei der Bundesregierung.
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Rückkehrer aus Virusvarianten-Gebieten müssen generell bereits bei der Einreise die entsprechenden Testnachweise vorlegen. In diesem Fall ist nur ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) zugelassen. Ein Impf- bzw. Genesenennachweis ersetzt nicht das negative Testergebnis.
Bei der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebiete gibt es außerdem keine Ausnahmen für Lieferverkehr, Berufspendler und weitere Personengruppen.
Testverpflichtung nach Einreise per Flug
Nein /Trifft nicht zu
Testverpflichtung nach Einreise auf Land-/Seeweg
Nein /Trifft nicht zu
Vollständige Impfung zur Umgehung der Quarantäne
Ja / trifft zu
Vollständige Impfung zur Umgehung der Tests
Ja / trifft zu
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